§ 1896 BGB Voraussetzungen | |
(1) | Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. |
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung:
Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Betreuung eingerichtet werden.